Die Waffenbesitzkarte

Waffenbesitzkarte Deutschland
Bild einer Waffenbesitzkarte

Neben den beiden Waffenscheinen gibt es die sogenannte „Waffenbesitzkarte“, kurz WBK. Sie wird gerne mit dem Waffenschein gleichgestellt, dies ist jedoch falsch, da sie sich in einem ganz wichtigen Punkt voneinander unterscheiden.

Hier möchten wir über die Waffenbesitzkarte informieren. Erfahren Sie hier, welche WBKs es gibt und worin ihre Besonderheiten liegen, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wie die Beantragung gelingt und der Verfahrensablauf sich verhält. Erhalten Sie außerdem Informationen über Gründe für einen Entzug und welche Ausnahmeregelungen es gibt.

Hinweis: Alle genannten Paragrafen beziehen sich auf das deutsche Waffengesetz.

Was ist die Waffenbesitzkarte?

Der Name gibt schon einen ersten Hinweis auf ihren Sinn und Zweck. Sie ist die erworbene Berechtigung, Schusswaffen und Munition besitzen zu dürfen. Sie berechtigt den Inhaber jedoch nicht zum Führen einer Waffe, aber „tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben“. Wichtig hierfür ist, dass Waffe und Munition so transportiert werden, dass sie als nicht zugriffsbereit“ und „nicht schussbereit“ gelten. Dazu gehört auch, dass sie komplett getrennt voneinander transportiert werden.

Beantragt wird sie  vor allem von Schusswaffensammlern, Sportschützen, Waffenerben oder Jägern.

Keine WBK wird für SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen benötigt, sofern sie das PTB-Zulassungszeichen besitzen.

Voraussetzungen für die Waffenbesitzkarte

In Deutschland regelt das Waffengesetz streng, wer eine Waffenbesitzkarte erhalten kann. Die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 WaffG hierfür sind:

  • Volljährigkeit
  • Zuverlässigkeit nach § 5
  • Persönliche Eignung nach § 6
  • Sachkundenachweis (SKN) mit vorausgegangenem Lehrgang § 7 (Erben ausgenommen)
  • Bewiesene waffenrechtliche Bedürftigkeit nach § 8 und §14

Sachkunde und Bedürfnis

Der Sachkundenachweis (§ 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV) wird nur ausgestellt, wenn an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen wird. Dieser muss bei einer autorisierten Einrichtung erfolgreich abgeschlossen werden. Für Jäger ist der SKN die Jägerprüfung.

Da es in Deutschland kein „Recht auf Waffenbesitz“ gibt, wie es z. B. in den USA der Fall ist, muss hier eine Bedürftigkeit nach § 8 nachgewiesen werden.

  • Jagdausübung (§ 13)
  • Sportschießen (§ 14)
  • Sammeln von Waffen nach kulturhistorisch bedeutsamen Gesichtspunkten (§ 17)
  • Waffensachverständige (§ 18)
  • Selbstschutz (§ 19)

Personen, die sich eine Waffe zum Selbstschutz zulegen möchten, haben es sehr schwer und bekommen häufig keine Erlaubnis. Es muss nachvollziehbar sein, dass ihr Leben mehr als das der restlichen Gesellschaft gefährdet ist und der Besitz einer Waffe dazu beiträgt, dieses zu schützen (§ 19 Abs. 1).

Hierbei kann es dann auch dazu kommen, dass das Führen in der Öffentlichkeit, also außerhalb des eigenen Geländes, genehmigt wird, allerdings können meist nur Werttransportunternehmen und Bewachungsunternehmer ihr Bedürfnis von des § 19 geltend machen.

Die verschiedenen Arten der Waffenbesitzkarte

Es gibt nicht nur eine Form der WBK, sondern insgesamt vier verschiedene Waffenbesitzkarten.

Die Grüne Waffenbesitzkarte

  • Wird nach § 10 WaffG erteilt
  • Für Jäger in Verbindung mit § 13 WaffG
  • Für Sportschützen nach § 15 WaffG anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 WaffG

Erlaubnis für:

  • Mehrschüssige Pistolen
  • Selbstladeflinten
  • Repetierflinten
  • Halbautomatische Langwaffen
  • (Kleinkaliber)-Revolver

Jede einzelne Waffe muss bei der Behörde beantragt werden. Daraufhin wird ein „Voreintrag“ vorgenommen, der ein Jahr gültig ist. In dieser Zeit muss die Waffe erworben werden, sonst verfällt er. Eine Ausnahme bilden Jäger, welche einen gültigen Jahresjagdschein besitzen. Sie dürfen Langwaffen auch ohne Voreintrag erwerben, haben aber laut § 13 Abs. 3 Waffen-Gesetz die Pflicht, diese innerhalb 14 Tagen anzumelden.

Regelbedürfnis: 2 Mehrschüssige Kurzwaffen + 3 halbautomatische Gewehre.

Pflichten: Es muss regelmäßig an einem Schießtraining teilgenommen werden, wobei hier keine genaue Definition vorliegt. Daher sollte sich zuvor darüber informiert werden. Der Sächsische Schützenbund verlangt 12 Trainingseinheiten, während 24 in den sächsischen BDS-Vereinen vorgeschrieben wird, damit eine Verbandsbescheinigung ausgestellt wird. Generell ist es gut, wenn sich auf 1-2 Einheiten im Monat eingestellt wird. Dies wird vor allem dann Pflicht, wenn der Bundesrat die Verwaltungsvorschrift beschließt.

Die Gelbe Waffenbesitzkarte

Schützen des Sports erhalten die Gelbe, wenn sie einem anerkannten Verband nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz angehören, wie er in § 15 Waffengesetz definiert wird.

Kauferlaubnis für:

  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
  • Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen

Regelbedürfnis: 2 Waffen in 6 Monaten, ansonsten keine Einschränkung

Pflichten: Der Kauf muss bei der Waffenbehörde innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden. Zudem ist es festgelegt, dass nur Waffen erworben werden dürfen, die in der Disziplin der Sportordnung Schießsportverbandes, welcher entsprechend anerkannt wurde, zugelassen sind.

Die Rote Waffenbesitzkarte

Für Sammler und Waffensachverständige nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz gibt es die Rote.

Kauferlaubnis für:

  • Schusswaffen bestimmter Art
  • Bestimmtes Sammelgebiet
  • „Schusswaffen aller Art“ (besondere Fälle)

Pflichten: Innerhalb von 14 Tagen § 17 und von 3 Monaten nach § 18 muss der Kauf eingetragen werden.

Spezielle Voraussetzungen der einzelnen Bedürfnisgruppen

Die einzelnen Bedürfnisgruppen haben mitunter sehr spezielle Voraussetzungen auferlegt bekommen, um die WBK beantragen zu dürfen. Die wichtigsten Punkte erläutern wir hier.

Sportschützen

  • Mindestalter: 21 Jahre bzw. 18 Jahre für bestimmte Waffen
  • Unter 25 und erster Antrag: MPU über geistige Eignung
  • Verbandsbescheinigung
  • Sportverband muss nach §15 Abs. 2 WaffG anerkannt sein
  • Regelmäßige Schießsportteilnahme (1x monatlich bzw. 18 Tage im Jahr) mit der beantragten Waffe
  • Beantragte Waffe muss der Sportordnung unterliegen

Jäger

  • Jahresjagdschein entbindet vom Bedürftigkeitsnachweis
  • Als Jagdwaffen und Jagdmunition gelten solche, die nicht verboten sind (z. B. §19 Abs. 1 BjagdG)

Brauchtumsschützen

  • Bedürfnisnachweis durch Bescheinigung des Brauchtumsschützenvereins

Gefährdete Personen

  • Rein die persönliche Gefährdung, die höher als das der Allgemeinheit liegt, muss glaubhaft gemacht werden und konkret vorliegen
  • Schützenswertes Eigentum, Angstgefühl, Gefährdungsszenarien zählen nicht
  • Besitz der Waffen und Munition muss geeignet und erforderlich sein
  • Verteidigung muss gewährleistet werden können, d. h. Verteidigung gegen einen Bombenanschlag ist nicht möglich

Bewachungsunternehmen

  • Sicherungsgründe vorausgesetzt, darf die Schusswaffe nur im Rahmen eines Auftrages geführt werden
  • Nach Ende des Auftrages muss die Waffe nach §13 BewachV ordnungsgemäß zurückgegeben und gesichert verwahrt werden
  • Sollen Waffen in der Öffentlichkeit geführt werden, braucht es einen Waffenschein

Erben

  • Inbesitznahme muss unmittelbar gemeldet werden
  • Innerhalb eines Monats nach der Erbschaftsannahme muss die Eintragung in die WBK erfolgen
  • Besitz aus Erbschaft bildet benötigtes Bedürfnis
  • Erwerb von Munition ist untersagt
  • Munition kann nicht übernommen werden, es sei denn, der Erbe besitzt eine Munitionserwerbserlaubnis
  • Ausnahme: Vererbung einer Munitionssammlung
  • Besteht keine waffenrechtliche Erlaubnis, müssen die Waffen mit einem Blockiersystem ausgestattet werden

Die WBK für schießsportliche Vereine oder jagdliche Vereinigungen

Zur letzten Änderung der AWaffV ist diese Karte erschaffen worden. Im Gegensatz zu der vorigen Variante, die grüne für seine Zwecke umzuschreiben, besteht diese nun aus 8 Seiten und ist auf die jeweilige Vereinigung ausgeschrieben. Auf den Seiten 6 und 7 werden die Namen der Berechtigten ein- und ausgetragen.

Somit ist es schießsportlichen Vereinen oder jagdlichen Vereinigung möglich, als juristische Person zu agieren. Dafür müssen folgende Auflagen erfüllt sein:

  • Nennung einer verantwortlichen Person, die die Voraussetzungen § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt
  • Beim Ausscheiden dieser Person ist die zuständigen Behörde unmittelbar zu benachrichtigen
  • Innerhalb von zwei Wochen muss eine neue verantwortliche und taugliche Person genannt
  • Andernfalls wird die WBK entzogen

Ausnahmeregelungen zur WBK

Zu den Ausnahmeregelungen gehören beispielsweise Jäger, welche im Besitz eines Jahresjagdscheines nur so viele Waffen kaufen oder ausleihen können, wie sie auch zur Jagd brauchen. Außerdem dürfen zwei Kurzwaffen mitgenommen werden, die entweder dazu genutzt werden, die Tiere zu erlösen oder um Fallen- und Baue zu bauen.

Sportschützen dürfen mehr als zwei Kurzwaffen bzw. drei halbautomatische Langwaffen besitzen, wenn ein Bedürfnis vorliegt. Dies kann im Wettkampfsport begründet liegen.

Wassersportler können eine WBK für das Kaufen einer Signalpistole Kaliber 4 bekommen, sofern das Bedürfnis nachweisbar ist, was durch den Besitz eines Sportbootes, auch wenn es seetüchtig ist, nicht gegeben ist. Außerdem brauchen sie einen Nachweis über die Sachkunde über Seenotsignalmittel.

In diesem Fall dürfen bis zu zwei Seenotsignalpistolen erworben werden.

Voraussetzungen für die Waffenbesitzkarte

In Deutschland ist es dies streng geregelt. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Volljährigkeit
  • Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG
  • persönliche Eignung nach § 6 WaffG
  • Sachkundenachweis mit vorausgegangenem Lehrgang
  • bewiesene waffenrechtliche Bedürftigkeit nach §§ 8 und 14 WaffG

Zur Beantragung sollten folgende persönliche Unterlagen mitgebracht werden:

  • Ausgefüllter Antragsvordruck für die Waffenrechtliche Erlaubnis
    Personalausweis oder Reisepass bzw. Nationalpass bei ausländischen Mitbürgern

Spezielle Unterlagen von:

  • Sportschützen: Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über Bedürfnis. Die schießsportliche Betätigung nach überörtlichen Regeln und der Sachkundenachweis müssen mindestens 12 Monate bestehen. Für unter 25-Jährige muss außerdem ein medizinisch-fachpsychologisches Zeugnis ausgestellt werden.
  • Jäger: gültiger Jagdschein
  • Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
  • Gefährdete: Es muss glaubhaft gemacht werden, dass ein besonderes Risiko für Leib und Leben (mehr als für die Allgemeinheit) besteht und durch das Führen dieses gemindert wird

Zwingend notwendig: Die Prüfung der Sachkunde
Nur mit einer entsprechenden Sachkundeprüfung kann dem Antrag stattgegeben werden. Dies sieht § 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV so vor. Dazu muss eine autorisierte Einrichtung besucht werden, wo die Prüfung abgelegt wird.
Die Ausnahme bilden Jäger, die eine Jägerprüfung abgeschlossen haben. Sie haben in Ihrer Ausbildung bereits die Schießausbildung- und Prüfung absolviert.

Zwingend notwendig: Nachgewiesenes Bedürfnis

Anders als in Amerika gibt es in Deutschland kein Recht auf Waffenbesitz. Ein Bedürfnis besteht in folgenden Fällen:

  • Jagdausübung (§ 13 WaffG)
  • Sportschießen (§ 14 WaffG)
  • Sammeln von Waffen nach kulturhistorisch bedeutsamen Gesichtspunkten (§ 17 WaffG)
  • Waffensachverständige (§ 18 WaffG)
  • Selbstschutz (§ 19 WaffG)

Gerade Personen, die sich eine Waffe zum Selbstschutz zulegen möchten, haben es sehr schwer und bekommen häufig keine Erlaubnis. Es muss nachvollziehbar sein, dass ihr Leben mehr als das der restlichen Gesellschaft gefährdet ist und der Besitz einer Waffe dazu beiträgt, dieses zu schützen (§ 19 Abs. 1 WaffG). Hierbei kann es dann auch dazu kommen, dass das Führen in der Öffentlichkeit, also außerhalb des eigenen Geländes, genehmigt wird, allerdings können meist nur Werttransportunternehmen und Bewachungsunternehmer ihr Bedürfnis von des § 19 WaffG geltend machen.

Wo bekommt man die Waffenbesitzkarte?

Möchten Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen, so wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes (Waffenbehörde).
Eine Übersicht der Stellen je Bundesland finden Sie hier: Waffenschein beantragen Deutschland

Verfahrensablauf

Wie schon erwähnt müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden, um die Beantragung zu beginnen. Dafür erforderliche Unterlagen sowie das ausgefüllte Antragsformular sind mitzubringen. Die Formulare erhalten Sie teilweise auch als Download. Die persönlichen Eignungen müssen Sie ebenfalls selbst mitbringen bzw. nachweisen.
Die Behörde wird sich dann an die Arbeit machen, Ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Aus diesem Grund wird sie sich diverse Auskünfte geben lassen. Dazu gehören:

  • Bundeszentralregister-Auszug
  • Eine Auskunft der zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister wird angefordert
  • Die örtlichen Polizeidienststelle wird um Stellungnahme gebeten
    Sofern alles für Sie spricht, erhalten Sie Ihre WBK.

Sollte die erforderliche Zuverlässigkeit angezweifelt werden, wird entweder ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis verlangt. Für Menschen, die unter 25 Jahre alt sein und das erste Mal eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe beantragen, wird auf jeden Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung verlangt.

Die Kosten für die WBK

Welche Kosten entstehen, hängt von der Waffenbesitzkartenart und von der Gebührenordnungen / Sätzen der zuständigen Behörden ab.

Grob sollten zwischen 35 und 80 Euro eingeplant werden.

In Sachsen kostet die Ausstellung derzeit 80 Euro, während das Ein- und Austragen je Waffe mit 20 Euro zu Buche schlägt. Die Prüfung auf Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung kosten jedes Mal 30 Euro.

Die Fristen

  • Zwei Wochen: Erwerb von Waffen mit entsprechender Erlaubnis, Waffe muss innerhalb dieser Frist schriftlich angemeldet und in die WBK eingetragen werden
  • Ein Jahr: Erlaubnis zum Erwerb von Waffen (Ausnahmen für Jäger und Sportschützen eines anerkannten Verbandes)
  • Unbefristet: Erlaubnis zum Besitz von Waffen

Entzug der Waffenbesitzkarte

Unter bestimmten Bedingungen kann es dazu kommen, dass dem Inhaber der WBK diese wieder entzogen wird. Dies ist mit dem Entzug einer Fahrerlaubnis zu vergleichen, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer nicht geeignet dazu ist (z.B. wenn ein gewisser Promillewert erreicht wurde).

Für den Entzug der Waffenbesitzkarte kann es auch ausreichen, wenn in die Wohnung eingebrochen wird und die Waffen gestohlen werden. Dies wäre nicht passiert, wären sie ordnungsgemäß aufbewahrt worden, wie es mit einem Tresor oder gesicherten Waffenschrank der Fall wäre.

Werden sie aus den genannten Behältnissen entwendet, muss das keinen Verlust der Besitzkatze bedeuten.
Grundsätzlich gibt es einen Ermessensspielraum bei Widerrufsgründen. Aufgrund dessen wird per Gesetz zwischen absoluten und Regelunzuverlässigkeitsgründen unterschieden.

Absolut unzuverlässig:

  • begangenes Verbrechen
  • sonstige vorsätzliche Straftat, die eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe zur Folge hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)

Als Unzuverlässig gelten Personen, die eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen erhalten haben oder zwei geringe Geldstrafen zahlen mussten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG)

  • vorsätzliche Straftat
  • fahrlässige Straftat mit Waffen, Munition, Sprengstoff
  • fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat wie Trunkenheit im Straßenverkehr
  • nach dem Waffengesetz

Sicherungspflichten bei der WBK

Im Zuge einer Waffenbesitzkarte muss sichergestellt werden, dass die Waffen entsprechend verwahrt und transportiert werden. Der wichtigste Grundsatz hierbei ist, dass sie unter keinen Umständen in irgendeiner Art für Dritte zugänglich sind oder gemacht werden können. Doch das ist nicht alles, was die Sicherungspflichten betrifft.

Weiterhin gilt, dass Waffen und Munition getrennt voneinander verwahr werden müssen. Dafür müssen sie in sich in geeigneten Sicherheitsschränken befinden. Wie genau die technischen Anforderungen für diese Sicherheitsbehältnisse aussehen, richtet sich nach den Waffen, die in ihnen verwahrt werden sollen. Je nach der von ihnen ausgehenden Gefahr müssen sie unterschiedliche DIN- und VDMA-Normen und Standards erfüllen.

Transportiert dürfen sie nur dann werden, wenn sie ungeladen sind und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden.

Was tun bei Verlust?

Sollte es zu einem Verlust kommen, sind Sie dazu verpflichtet, dies umgehend zu melden. Handelt es sich um einen Diebstahl, so müssen Sie diesen natürlich auch bei der Polizei melden.

In der Regel melden Sie den Verlust beim Ordnungsamt oder der zuständigen Behörde und beantragen eine Neuausstellung, welche eine geringe Gebühr kostet. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Region ab, in der Sie leben.

Wissenswertes zur WBK

Die zuständige Genehmigungsbehörde hat das Recht, jederzeit Auskunft darüber zu erhalten, wie die Waffen aufbewahrt werden. Kommt es dazu, dass ein Verdacht auf eine Unsachgemäße Verwahrung vorliegt, wird es höchstwahrscheinlich zu einer Kontrolle kommen.
Dies wird nur bei einem berechtigten Verdacht getan, Stichprobenkontrollen ohne echte Begründung finden nicht statt.

Fragen und Themen zu dem Thema "Waffenschein Allgemein"

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