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Waffengesetz in Deutschland

Im Waffengesetz, kurz WaffG, ist definiert welche Schusswaffen erlaubnispflichtig, welche erlaubnisfrei und welche ganz verboten sind. Das Waffengesetz ist in verschiedene Unterabschnitte gegliedert. Diese befassen sich mit verschiedenen Fragen zum Thema Waffen, Munition und dementsprechende Unterlagen.
Das Waffengesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert (um zum jeweiligen Abschnitt zu kommen, klicken Sie einfach drauf):

Abschnitt eins WaffG Allgemeine Bestimmungen zu Waffen
Abschnitt zwei WaffG Voraussetzungen für eine Waffen-, bzw. Munitionserlaubnis
Abschnitt drei WaffG Sonstige Vorschriften
Abschnitt vier WaffG Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt fünf WaffG Ausnahmen im Waffengesetz
Abschnitt sechs WaffG Übergangsvorschriften


Geschichte des Waffengesetzes

Das Waffenrecht gewährleistet die innere Sicherheit, indem es regelt, wer mit Waffen oder Patronenmunition umgehen darf. Das Gesetz wurde erstmals 1976 in Kraft gesetzt und im Jahr 2003 durch zwei neue Gesetze abgelöst: das Waffen- und das Beschussgesetz.

Umgang mit Waffen

Der Umgang mit Waffen und Patronenmunition wird im Waffengesetz beschrieben. Darin fällt der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition, sowie die Herstellung und dem Handel von Waffen.

Im Beschussgesetz ist vor allem die Produktsicherheit der Waffen geregelt, hierzu gehört auch die Prüfung und Zulassung von Schusswaffen, Munition und sonstigen Waffen.

Änderung des Waffenrechts 2009

Das Waffengesetz wird fortlaufend überarbeitet. Die letzte Novellierung des Waffenrechts erfolgte 2009, als Konsequenz auf den Amoklauf in Winnenden. Dabei wurden fünfzehn Menschen in einer Schule von einem 17-jährigen getötet. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Pistole seinem Vater, der diese zwar legal besaß, aber nicht ordnungsgemäß aufbewahrte.

Als Folge dieser dramatischen Begebenheit, kam es zu einer Gesetzesänderung. Eine Waffenbehörde ist nun dazu berechtigt, Waffeninhaber fortlaufend zu prüfen und nicht wie zuvor alle drei Jahre. Darüber hinaus wurde die Altersgrenze für das Schießen von großkalibrigen Waffen angehoben.

Abschnitt 1 des Waffengesetzes

In §1 Waffengesetz wird definiert, was eine Waffe ist:

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände
  2. tragbare Gegenstände,
    1. die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
    2. die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

In §2 Waffengesetz steht wer mit Waffen und Munition umgehen darf. Es dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und eine Erlaubnis in Form eines Waffenscheins haben mit Waffen umgehen.

In §3 steht, dass auch Jugendliche im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit Waffen umgehen dürfen.

Abschnitt 2 des Waffengesetzes (Umgang mit Waffen oder Munition)

Unterabschnitt 1

In §4 Waffengesetz stehen die Bedingungen für die Waffenerlaubnis. Und zwar muss derjenige der die Erlaubnis bekommen möchte folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Das 18. Lebensjahr vollendet haben
  2. Die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen (§5 und §6)
  3. Die erforderliche Sachkunde nachweisen können (§7)
  4. Einen plausiblen Grund für die Erlaubnis haben (§8)
  5. Bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden nachweisen können.

In §5 wird beschrieben, welche Personen keine erforderliche Zuverlässigkeit (§4/#2) besitzen. Und zwar sind das:

  1. Personen die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind. Dies gilt nicht für Personen, bei denen die letzte Verurteilung mehr als 10 Jahre her ist.
  2. Und bei denen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie die Waffen, bzw. Munition missbräuchlich nutzen könnten. Oder dass sie die Waffen anderen nicht befugten Personen überlassen könnten.

Außerdem wird in §5 beschrieben wer die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt. Das sind:

  1. Personen die wegen des Waffengesetzes oder einer vorsätzlichen Straftat entweder mindestens einmal zu mindestens 60 tagessätzen verurteilt worden sind oder mindestens zweimal deswegen zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind.
  2. Außerdem sind das Personen die Mitglied eines verbotenen Vereins oder einer verfassungswidrigen Partei sind oder es mal waren.

In §6 des Waffengesetzes in Deutschland geht es um die Persönliche Eignung. Wer geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder drogenabhängig ist besitzt diese Eignung nicht. Außerdem besitzt man diese Eignung nicht, wenn man aus anderen Gründen nicht mit der Waffe geeignet umgehen kann.

§7 Waffengesetz besagt, dass man eine Prüfung absolvieren muss, um die Sachkunde nachweisen zu können.

In §8 Waffengesetz steht, dass nur jemand, der ein bestimmtes Bedürfnis einer Schusswaffe hat, das Waffenrecht erhält. Zum Beispiel gilt das für Jäger und Sportschützen.

In §9 werden einige Ausnahmen dargelegt.

Unterabschnitt 2

In §10 Waffengesetz steht, was eine Waffenbesitzkarte einem erlaubt, wann diese einzuhohlen ist und außerdem werden noch ein paar Ausnahmen erwähnt. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird nämlich durch den Waffenschein erteilt. Was der unterschied zwischen dem großen und dem kleinen Waffenschein ist, lesen Sie in unserem FAQ.

In §11 Waffengesetz geht es um den Fall, dass einer der in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt und in Deutschland eine Waffe nutzen möchte. Hierbei ist der Unterschied zwischen Mitbringen und Verbringen zu beachten.

In §12 Waffengesetz wird beschrieben was passiert, wenn jemand ohne Waffenbesitzkarte eine Waffe nutzt. Dies ist Möglich wenn:

  1. Man eine Waffenbesitzkarte für eine andere Waffe hat und die neue Waffe von einem Bekannten ist und dasselbe Bedürfnis erfüllt.
  2. Man die Waffe eines anderen vorübergehend transportiert oder lagert.
  3. Man die Waffe für jemanden gekauft/bekommen hat der momentan die Waffe nicht annehmen kann.
  4. Man die Waffe wieder bekommt.
  5. Man auf eine Schießstätte die Waffe nur kurzfristig nutzt.
  6. Man die Waffe auf eine Reise nach §32 mitnimmt.

Unterabschnitt 3

In Unterabschnitt 3 Waffengesetz werden Ausnahmen für bestimmte Personengruppen (Jäger, Sportschützen, Schießsportverbände, Mitglieder von einem Schützenbund usw.) definiert. Außerdem wird der Fall, das man eine Waffe erbt behandelt.

Unterabschnitt 4

In Unterabschnitt 4 des deutschen Waffengesetzes werden Ausnahmen für bestimmte zwecke (Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten und Bewachungsunternehmer) definiert.

Unterabschnitt 5

In Unterabschnitt 5 Waffengesetz geht es um die Mitnahme, bzw Verbringung durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes heraus.

Unterabschnitt 6

In Unterabschnitt 6 wird definiert, wem eine Waffe überlassen werden darf und wer mit Waffen handeln darf.

Außerdem steht in §38 dass Personen die eine Waffe führen stets ihren Personalausweis und gegebenenfalls ihren Jagdschein mitführen müssen.

Unterabschnitt 7

In Unterabschnitt 7 des Waffengesetzes wird aufgelistet, wie Verbotene Waffen und Waffenverbote in Einzelfällen zu behandeln sind.

Abschnitt 3 des Waffengesetzes

Abschnitt 3 Waffengesetz behandelt sonstige Waffenrechtliche Vorschriften und wie diese von ein Waffenbehörden zu beachten sind. Es geht unter anderem um die übermittlung personenbezogener Daten, das nationale Waffenregister und wer in bestimmten Fällen die Zuständigkeit übernimmt.

Abschnitt 4 des Waffengesetzes

In Abschnitt 4 werden die einzelnen Strafmaßnahmen und Bußgelder bei Verstößen gegen das deutsche Waffengesetz behandelt.

Abschnitt 5 des Waffengesetzes

In Abschnitt 5 Waffengesetz werden Ausnahmen vom WaffG behandelt.

In §55 steht, dass das Gesetz auf folgende Personengruppen (im Dienst) nicht anwendbar ist:

  1. Die obersten Bundes-, bzw. Landesbehörden und die deutsche Bundesbank
  2. Die Bundeswehr und andere ausländische Streitkräfte
  3. Die Polizeien der Bundes des Bundes und der Länder
  4. Und die Zollverwaltung

In §56 steht, dass auch Staatsgäste und andere erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens nicht vom Waffengesetz betroffen sind.

In §57 steht, dass auch Kriegswaffen nicht vom Waffengesetz betroffen sind. Hierfür ist das Gesetz für Kontrolle von Kriegswaffen zuständig.

Abschnitt 6 des Waffengesetzes

Im letzten Abschnitt werden noch Übergangsvorschriften und andere Verwaltungsvorschriften definiert.

Fragen und Themen zu dem Thema "Waffenrecht"

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