Der große Waffenschein

Das deutsche Waffenrecht (WaffG) beinhaltet den „großen Waffenschein“, wie er umgangssprachlich genannt wird. Der kleine Waffenschein gehört auch dazu, hat aber weniger strenge Voraussetzungen. Je nachdem, welcher angestrebt wird, gibt es unterschiedliche Dinge zu beachten und zu wissen.

Während der kleine Waffenschein recht unkompliziert bei der Waffenbehörde erhältlich ist, ist der große Waffenschein mit etwas mehr Aufwand verbunden. Das Bedürfnis alleine reicht nicht aus, um ihn zu bekommen, weswegen er nur sehr selten ausgestellt werden kann. .

Großer Waffenschein: Was ist das?

Im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte (WBK) erlaubt der große Waffenschein (Waffenbesitzkarte) dem Besitzer, eine scharfe, unter das deutsche Waffengesetz (WaffG) fallende Waffe, zu führen. Das bedeutet, die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen befriedeten Besitzes oder der Geschäftsräume auszuüben. Zusätzlich muss der Personalausweis oder Pass mitgeführt werden, wenn sie in der Öffentlichkeit am Körper getragen wird.

Welche Waffen dürfen getragen werden?

Erlaubt wird das zugriffsbereite und ersichtliche sowie nicht ersichtliche Führen folgender Waffen, die kein „PTB“- Prüfzeichen besitzen:

– Schusswaffen
– Luftdruckwaffen
– Federdruckwaffen
– CO2-Waffen

Diese Waffen haben einige Voraussetzungen zu erfüllen, wenn sie vor dem 01.01.1970 in den Handel kamen oder vor dem 02.04.1991 im Einigungsvertrag (Artikel 3) genannten Gebiets hergestellt wurden:

– Keine Bewegungsenergie über 7,5 Joule
– Kennzeichnung durch ein „F“ mit fünfeckigem Rahmen

Mitführen von Waffen

Der Besitz des Waffenscheins heißt nicht automatisch, dass diese Waffengattung überall getragen werden darf. Ausnahmen sind laut § 42 WaffG Veranstaltungen, Aufzüge sowie Feste.

Der große Waffenschein erlaubt nicht den Besitz einer Waffe, sondern nur das Führen.

Zum Führen einer Waffe außerhalb befriedeten Besitztums sind Waffenbesitzkarte und Waffenschein nötig.

Der kleine Waffenschein berechtigt nur zum Führen und Transport von PTB-Waffen, wozu Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen gehören, die unter das Waffengesetz fallen. Hierzu ist kein allgemeiner Waffenschein nötig.

Auf jeden Fall sollte daran gedacht werden, dass der Waffenschein und der Personalausweis oder Pass mitgeführt werden, wenn Sie Ihre Waffen bei sich haben. Sollten Sie in eine Kontrolle geraten und Ihre Ausweise vergessen haben, werden Ihre Waffen erst einmal beschlagnahmt, bis der Nachweis über die Erlaubnis nachgereicht wird. Begangen wird damit entweder eine Ordnungswidrigkeit, im Wiederholungsfall aber auf jeden Fall ein Verstoß gegen das Waffengesetz. Bleiben Sie also freundlich und sachlich, wenn Sie in eine Kontrolle geraten und Ihren Waffenschein nicht dabei haben.

Mitführen von Waffen

– Mitführen bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Demos, Fußballspielen etc.)

Was bedeuten schussbereit und zugriffsbereit?

Schussbereit meint eine geladene Waffe. Dies wird durch Geschoss, ein Magazin oder Munition in der Trommel bzw. im Geschosslager erzielt.
Als zugriffsbereit gilt eine Waffe, wenn sie ohne große Anstrengung zum Anschlag angelegt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn sie im Handschuhfach eines Pkws, in der Hose, in einem Halfter oder Ähnlichen mitgeführt wird.

Wie erhält man den großen Waffenschein?

Um diesen Waffenschein zu erhalten, sind einige Voraussetzungen vorgegeben worden, die zwingend erfüllt werden müssen.

  • Volljährigkeit
  • Bewiesene Bedürftigkeit
  • Sachkundenachweis mit vorausgegangenem Lehrgang
  • Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG
  • Persönliche Eignung nach § 6 WaffG
  • Abgeschlossene Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von einer Million Euro für Personen- und Sachschäden
  • Keine Vorstrafen, ausgenommen Geld-, Jugend- oder Freiheitsstrafe unter 60 Tagessätzen
  • Geistige sowie körperliche Eignung
  • Keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
  • Fachgerechte Aufbewahrung der Waffen

Für die Antragsstellung wird ein (einwandfreies) Führungszeugnis benötigt. Dies ist persönlich bei der zuständigen Meldebehörde erhältlich oder im Internet über das Internetportal des Bundesamtes für Justiz. Dafür wird ein der Personalausweis oder ein Aufenthaltstitel in elektronischer Form mit einer Online-Funktion benötigt. Bei der Anforderung des Führungszeugnisses müssen folgende Unterlagen vorhanden sein:

– Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Aufenthaltstitel
– Amtliche oder öffentliche Beglaubigung der Unterschrift (bei schriftlichen Anträgen)
– Nachweis der Berechtigung als gesetzlicher Vertreter (falls benötigt)
– Schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt (erweitertes Führungszeugnis)
– Antrag auf Gebührenbefreiung (formlos) inkl. Nachweise
– Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden

Derzeit kostet die Ausstellung 13 Euro. Das europäische Führungszeugnis kostet 17,00 Euro. Die Ausstellung benötigt in der Regel zwei bis drei Wochen.

Waffenschein: Wo bekommt man ihn?

Um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit mitnehmen zu dürfen, muss man der zuständigen Waffenbehörde einen Besuch abstatten, um einen Waffenschein beantragen zu können. Behörden, die einen Waffenschein ausstellen dürfen, sind die Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Hier finden Sie eine Übersicht nach Bundesländern für die jeweiligen Bundesländer.
Waffenschein beantragen Deutschland

Die Kosten für den Waffenschein

Für den kleinen Waffenschein sollten, je nach Bundesland, zwischen 50 und 100 Euro Kosten eingeplant werden. Der allgemeine Waffenschein liegt bei rund 200 Euro. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und die Sachkundeprüfung, die mit 200-400 zu Buche schlagen.

Hinzu kommt eine Versicherung gegen Haftpflicht im Rahmen von einer Million Euro für Personen- und Sachschäden

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Als Waffenscheinbesitzer muss gewährleistet sein, dass Dritte die Waffen und Munition nicht an sich nehmen können, sei es durch Einbruch, Diebstahl oder „Vertrauensmissbrauch“. Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, den Regelungen in § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) nachzukommen.

Das bedeutet:

– Waffen und die dazugehörige Munition dürfen nur getrennt voneinander in eigenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden
– Die Anforderungen der Sicherheitsbehältnisse müssen sich nach Art der Waffen und des Gefahren-Grads richten. Dabei sind die Normen und Standards
des Deutschen Instituts für Normung (DIN) oder des Verbandes Deutscher
Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) zu beachten
– Auch der Schlüssel muss unzugänglich für Dritte aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrung muss der zuständigen Behörde nach § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG gemeldet und bewiesen werden. Dafür wird der Kaufvertrag oder die Rechnung benötigt, auf der erkennbar ist, welches Sicherheitsbehältnis im Detail gekauft wurde. Am besten lassen Sie sich eine gesonderte Bescheinigung aushändigen, denn eine Baumarktrechnung wird in den meisten Fällen nicht ausreichen.

Überprüfungen, die auch ohne einen konkreten Verdacht geschehen können, können auch spontan durchgeführt werden und sollten nicht verweigert werden. Zwar kann sich auf den „Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung“ (Artikel 13 Abs. 1 GG) berufen werden, doch in der Regel führt das zur Anzweifelung der Waffenbesitzer-Zuverlässigkeit woraus resultieren kann, dass die Waffe abgegeben werden muss.

Bei Verstößen können Sie mit einer Geldbuße bis zu 10.000
Euro rechnen, da es sich hier um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Bei einem Vorsatz bewegen Sie sich im strafrechtlichen Bereich, was mit einer Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Gefängnis geahndet wird.

Thema Waffenschein: Wissenswertes

Einen kleinen Waffenschein für eine Schreckschusspistole oder Signalwaffen kann man bei der Waffenbehörde beantragen.Doch auch wenn ein Antrag auf einen Waffenschein gestellt wird und prinzipiell alle Voraussetzungen erfüllt werden, so heißt das nicht, dass ihm auch stattgegeben wird.

Häufig scheitert die Erteilung an der nachzuweisenden Bedürftigkeit. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Leben gefährdet ist. Dazu zählt auch die erhöhte Wahrscheinlichkeit im Vergleich zur Allgemeinheit und dass die eventuelle Nutzung dieser Waffengattung die Gefährdung reduzieren kann.

Da aber eine solche Gefährdung nur sehr schwer nachgewiesen kann, wird einem Antrag auf einen Waffenschein nur selten stattgegeben. So reicht es nicht, eine Person des öffentlichen Lebens zu sein, als (länger) bestehendes Mitglied eines Sportschießvereins oder als Jäger sieht es schon deutlich einfacher aus.

Ebenso gehören dazu Polizisten, Soldaten oder Zollbeamte. Bei Wach- und Sicherheitspersonal kann in Ausnahmefällen auch mit Waffen ausgestattet werden, allerdings dürfen diese Personen, ebenso wie Berufsjäger, sie nur tragen und nutzen, um ihren Beruf auszuüben.

Der Waffenschein wird grundsätzlich für drei Jahre ausgestellt. Ist diese Frist vorüber kann ein neuer Waffenschein beantragt werden. In diesem Fall muss eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung stattfinden. Anschließend wird Ihnen das Führen von Waffen wieder für drei Jahre genehmigt.

Weitere Infos zum Waffenschein

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Fragen und Themen zu dem Thema "großer Waffenschein"

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