Hallo, ich bin Vorsitzender im Schützenverein .Unsere Schießgruppe gehört zum Verein (Versicherungstechnisch). Kann man bei einem vergehen den Vorstand / Vorsitzenden rechtlich belangen und wie weit steht er in der Verantwortung?

Das ist davon abhängig, um welches Vergehen es sich im Detail handelt. So werden zum Beispiel Sie als Vorstand nicht in die Verantwortung gezogen, wenn Ihr Vereinsmitglied nicht für seine ordnungsgemäße Lagerung seiner Waffen und Munition sorgt.
Anders sieht es aus, wenn Austritte nicht rechtzeitig an die Behörde übermittelt werden. Hierbei können Sie dafür belangt werden. Weitere mögliche Szenarien, für die Sie haftbar gemacht werden können, sind unter anderem:
– Eine nicht gemeldete Schießstandaufsicht
– Unsachgemäße Aufbewahrung der Waffen und Munition in den Vereinsräumen
– Gefälschte Sachkundebescheinigungen
– Wenn unbefugte Dritte, Zugang zu den Waffen und der Munition bekommen
Grundsätzlich möchten wir Sie daran erinnern, dass nicht nur Sie als Vereinsvorsitzender haften, sondern auch der BGB-Vorstand. Dies ist nach § 26 BGB so geregelt.

Bitte beachten Sie:
Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

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