Nachfolgend erhalten Sie die Adresse für die Beantragung eines Waffenscheins in Bielefeld.

Zuständige Einrichtungen für die Waffenschein Beantragung Bielefeld

In Bielefeld erfolgt die Beantragung eines Waffenscheins bei der Polizei Bielefeld.


Polizeipräsidium Bielefeld
-ZA 12-
Kurt-Schumacher-Str. 46-
33615 Bielefeld

Ansprechpartner:
Stephan Deutschmann
Telefon: 0521 545-3124
Richard Szepanski
Telefon: 0521 545-3126
E-Mail: za12.bielefeld@polizei.nrw.de

Wichtige Informationen zur Beantragung in Bielefeld

Das Verfahren dauert i.d.R 3 Wochen.

Voraussetzungen für die Beantragung in Bielefeld

Für die Beantragung eines Waffenscheins müssen sie einige Unterlagen vorlegen und diese sind:
– Dieselben Unterlagen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte
– Volljährigkeit
– Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG
– Persönliche Eignung nach § 6 WaffG
– Sachkundenachweis mit vorausgegangenem Lehrgang nach § 7
– Bewiesene waffenrechtliche Bedürftigkeit nach § 8 und 14 WaffG
– Einen Nachweis einer Haftpflichtversicherung
– Sie müssen den zuständigen Personen glaubhaft übermitteln, dass Sie mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf ihr Leben oder Leib gefährdet sind und deshalb, um diese Gefährdung einzudämmen, eine Schlusswaffe auch außerhalb ihres Besitztums (dazu zählen Ihre Wohnung und/oder ihr eigenes Grundstück) führen müssten.

Kosten für die Beantragung in Bielefeld

Die Kosten für den kleinen Waffenschein betragen 55€.

Öffnungszeiten der Beantragungsstelle in Bielefeld

Mo + Mi: 08:30 – 12:00, 13:30 – 15:00
Di: 13:30 – 15:00
Do: 08:30 – 12:00

Wichtige Dokumente für die Beantragung in Bielefeld

Antrag auf Waffenbesitzkarte allgemein (Sportschütze, Jäger Kurzwaffe, Segler usw.)
Antrag Langwaffe für Jäger, Erben
Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge
Anzeige über den Erwerb / Überlassen von Schusswaffen
Kleiner Waffenschein (§10 Abs. 4 S.4 WaffG)
Antrag auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses, sowie Eintragung einer/mehrerer Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass
Ausnahmeerlaubnis zum Schießen durch Minderjährige (unter 12 J.) auf Schießstätten (§ 27 Abs. 4 WaffG)
Hinweise zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Antrag auf Ausnahme von der Blockierpflicht

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