Nachfolgend erhalten Sie die Adresse für die Beantragung eines Waffenscheins in Reutlingen.
Zuständige Einrichtungen für die Waffenschein Beantragung Reutlingen
In Reutlingen erfolgt die Beantragung eines Waffenscheins bei der örtlichen Polizeibehörde.
Polizei Reutlingen:
http://www.reutlingen.de/de/Rathaus+Service/B%C3%BCrgerservice/Dienstleistungen-A—Z/Dienstleistung?view=publish&item=service&id=443
Rathaus Gebäude Oskar-Kalbfell-Platz
Oskar-Kalbfell-Platz 21
72764 Reutlingen
Wichtige Informationen zur Beantragung in Reutlingen
Der Waffenschein lässt sich für höchstens drei Jahre beantragen und er kann auch nur zweimal für höchstens drei Jahre verlängert werden.
Voraussetzungen für die Beantragung in Reutlingen
Für die Beantragung eines Waffenscheins müssen sie einige Unterlagen vorlegen und diese sind:
– Dieselben Unterlagen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte
– Volljährigkeit
– Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG
– Persönliche Eignung nach § 6 WaffG
– Sachkundenachweis mit vorausgegangenem Lehrgang
– Bewiesene waffenrechtliche Bedürftigkeit nach § 8 und 14 WaffG
– Einen Nachweis einer Haftpflichtversicherung
– Sie müssen den zuständigen Personen glaubhaft übermitteln, dass Sie mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf ihr Leben oder Leib gefährdet sind und deshalb, um diese Gefährdung einzudämmen, eine Schlusswaffe auch außerhalb ihres Besitztums (dazu zählen Ihre Wohnung und/oder ihr eigenes Grundstück) führen müssten.
Kosten des Waffenscheins in Reutlingen
Die Gebühren betragen bei dem Waffenschein für besonders gefährtete Menschen 250 Euro und für Bewachungsunternehmen 500 Euro.
Öffnungszeiten Polizei Reutlingen
Montag und Dienstag von 8.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch von 14.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag von 8.00 – 13.00 Uhr
Wichtige Dokumente für die Beantragung in Reutlingen
Waffengesetz
Waffengesetz § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
Waffengesetz § 5 Zuverlässigkeit
Waffengesetz § 6 Persönliche Eignung
Waffengesetz § 7 Sachkunde
Waffengesetz § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Waffengesetz § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
Waffengesetz § 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
Waffengesetz § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
Waffengesetz § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition