Samstag, 30. September, 2017  Aus dem Bereich: Thema Waffen

Jetzt muss die Schweiz das EU-Waffenrecht umsetzen

Die Schweiz und das EU-Waffenrecht (RonnyK/pixabay)

Die Zahl der Terroranschläge erhöht sich drastisch. Für Waffengegner ein gefundenes Fressen, das Waffenrecht zu verschärfen. Dies ist im April 2017 passiert. Vor allem wegen des Pariser Anschlags hat man darauf gepocht. Bei diesen wurden eigentlich unbrauchbar gemachte Waffen wieder auf Vordermann gebracht.

Die Schweiz ist nun auch an der Reihe, etwas an ihrem Waffenrecht zu ändern. Dafür hat der Bundesrat am Freitag, dem 26. September 2017, seine Vorschläge in die Vernehmlassung geschickt.

Was ändert sich?

  • Aktuelle Gesetzeslage: Halbautomatischen Handfeuerwaffen, die einst automatische Feuerwaffen waren, sind in der Schweiz verboten.
    Ausnahme: Es handelt sich dabei um eine Armeeangehörigen-Dienstwaffe.
    Geplante Änderung: Das Sturmgewehr soll auch mit nach Hause genommen werden – und das ohne Vereinspflicht.
  • Aktuelle Gesetzeslage: Halbautomatische Waffen, die mehr als 10 (Gewehre) bzw. 20 Schuss (Pistolen) haben, sind verboten.
    Geplante Änderung:
    Mit einer Ausnahmebewilligung kann auch mit größeren Magazinen geschossen werde.
  • Aktuelle Gesetzeslage: Die Ausnahmebewilligung ist auch dann nötig, wenn man ein Waffe mit einem eingeklapptem Schaft besitzt/benutzt, die 60 Zentimeter lang ist. Sie kann Mitgliedern eines Schießvereins genehmigt werden.
    Geplante Änderung: Zivile Personen unterliegen keinem Vereinszwang und können somit auch eine Ausnahmebewilligung erhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie regelmäßig dem Sportschießen nachgehen.

Sammler haben die Möglichkeit, verbotene Waffen zu erwerben. Dafür müssen sie ein Verzeichnis anlegen bzw. führen und haben die Auflage, eine sichere Verwahrung zu schaffen. Außerdem stehen Waffensammler in der Pflicht, ihren Sammelzweck glaubhaft machen zu können.

Für Jäger hingegen ändert sich nichts.

Änderung innerhalb zwei Jahre

Die Schweiz ist ein Schengen-Mitglied, weswegen die EU-Waffenrechtänderungen innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden bzw. übernommen werden müssen. Wenn alles nach Plan läuft, dann endet die Umsetzungsfrist am 31. Mai 2019.

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