Samstag, 10. Juli, 2021  Aus dem Bereich: News

Waffengesetz-Änderung: Übergangsfristen enden bald

Waffengesetz-Änderung

Die Änderung des Waffengesetzes aus dem Jahr 2020 zog eine Übergangsfrist nach sich, die nun in wenigen Wochen endet. Mit diesem Bericht möchten wir Sie – unsere treuen Leser – daran erinnern, zu überprüfen, ob Sie davon betroffen sind.

Waffengesetz-Änderung 2020

Von Zeit zu Zeit wird das deutsche Waffengesetz angepasst – oftmals zum Ärgernis derer, die verantwortungsvoll mit ihren Waffen umgehen und sich dagegen wehren, mit einer gewissen Klientel in einen Topf geworfen zu werden. Dennoch müssen sich alle an die aktuellen Gesetze halten, wenn sie erst einmal verabschiedet wurden. So sieht es auch mit der letzten Änderung des Waffengesetzes aus, welches wieder einmal eine Verschärfung vorsah.

Im Klartext beinhaltet die Änderung, dass „größere Magazine und/oder bestimmte wesentliche Waffenteile“ klarer definiert wurden, als es bisher der Fall war. So fallen beispielsweise bisher nicht relevante Waffenteile erlaubnispflichtig, die aktuell noch nicht eingetragen worden sind.

Die Änderungen im Überblick

Checken Sie, ob Ihr derzeitiger Besitz in die folgenden Kategorien fällt:

  • bisher freie Waffenteile, wie z. B. Gehäuse und Verschlussträger
  • „große Magazine“ (Ladekapazität mit mehr als 20 Patronen für
  • Kurz- und 10 Patronen für Langwaffen)
  • mehr als 20 Patronen für Kurzwaffen und 10 Patronen für Langwaffen)
  • halbautomatische Schusswaffen mit fest eingebauten Magazinen (mit
  • Salutwaffen (Ausschließlich zum Abfeuern von Kartuschenmunition
  • umgebaute Waffen)
  • den Schusswaffen gleichgestellte Pfeilabschussgeräte (keine
  • Armbrüste)

Neuregelung beim Kauf und der Reparatur

Die Änderungen des Waffengesetzes schreiben nun außerdem vor, dass wenn Sie eine Waffe bei einem Waffenhändler kaufen oder verkaufen oder in Reparatur geben möchte, die Nationale Waffenregister-Identifikationsnummer (NWR-IDs) anzugeben. Sollten Sie diese noch nicht haben, können Sie sie unkompliziert bei der Waffenbehörde erhalten. Schreiben Sie dazu eine Nachricht an: ZA1.2Waffenrecht.Muenster@polizei.nrw.de.

Überblick: Meldung, Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung für Magazine, Salutwaffen, Pfeilabschussgeräte

 

Erlaubnis benötigt bei Erwerb/Besitz vor 01. September 2020

Ansprechpartner ist die Waffenbehörde.

  • erlaubnispflichtiges, wesentliches Teil
  • erlaubnispflichtige Salutwaffe

Meldung erforderlich bei Erwerb/Besitz vor 13. Juni 2017

Ansprechpartner ist die Waffenbehörde.

  • Magazin(-gehäuse) > 10 für LW oder > 20 für KW2 3

Ausnahmegenehmigung bei Erwerb/Besitz vor 01. September 2020

Ansprechpartner ist das Bundeskriminalamt

  • verbotenes, wesentliches Teil
  • verbotene Salutwaffe

Ausnahmegenehmigung bei Erwerb/Besitz 13. Juni 2017 bis 01. September 2020

Ansprechpartner ist das Bundeskriminalamt

  • Magazin(-gehäuse) > 10 für LW oder > 20 für KW2 3
  • Waffe mit festem Magazin > 10 für LW oder > 20 für KW2 3

Erklärung

1= Voraussetzungen wie bei einem Neuerwerb erfüllt werden, inklusive Bedürfnis. Keine weiteren Ausnahmen für Altbesitzer vorgesehen
2= LW: Langwaffe, KW: Kurzwaffe
3= Magazine für bzw. Waffen für Zentralfeuermunition

Wichtige Fragen und Antworten

 

Was ändert sich?

Sind Sie im Besitz von nicht eingetragenen  „größeren Magazine und/oder bestimmten wesentlichen Waffenteile“, ist die Voraussetzung, diese weiterhin behalten zu dürfen, ein waffenrechtliches Bedürfnis.

Was gilt für Sportschützen?

Sportschützen, welche über die gelbe Waffenbesitzkarte verfügen, sind zum Besitz bzw. Erwerb von maximal zehn Schusswaffen berechtigt. Die Ausnahme gilt für Sportschützen, welche diese neue Grenze vor dem 01.09.2020 überschritten haben – bei ihnen greift der sogenannte Bestandsschutz.

Was müssen Sie tun?

Sollten Sie im Besitz der genannten Waffen oder Munition sein, müssen Sie sich bis zum 1. September 2021 an die für Sie zuständige Waffenbehörde wenden und ihr Meldung machen. Gegebenenfalls müssen Sie eine Erlaubnis zu beantragen, um sie weiter besitzen zu dürfen, wenn keine der folgenden beiden Möglichkeiten zutrifft: entsprechende Munition und Waffen an jemanden abzugeben oder die Kriterien für den Besitz erfüllen. Alternativ können Sie sie zur Vernichtung abgeben,

Bis wann habe ich noch Zeit?

Spätestens am 31. August 2021 sollten Sie bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde vorstellig werden – umso früher, desto besser.

Was geschieht, wenn ich Waffen und/oder Munition nicht melde?

Sollten Sie keine Meldung bei der für Sie zuständige Waffenbehörde tätigen, machen Sie sich ab dem nach dem 01. September strafbar. Es liegt dann ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor.

 

Bitte beachten Sie

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. In vielen Fällen kommt es auf den Einzelfall an, weswegen Sie bei Unsicherheiten einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Eine weitere Hilfe bietet der Leitfaden des Bundeskriminalamts: „Wesentliche Teile im neuen Waffengesetz – Leitfaden Version 2.0“.

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