Sich mit einem Schlagstock zur Wehr zu setzen ist verboten. Wie sieht es aus, wenn ich dies mit einem Spatzierstock zu Hause oder beim Wandern im Notfall verteidige?

Schauen wir uns einmal § 32 Notwehr im Strafgesetzbuch an, um Notwehr zu definieren:

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“

Das bedeutet auch, dass Sie ans Angegriffener die mildeste Möglichkeit nutzen müssen, um sich zu verteidigen. Das „Führen“ eines Geh- oder Spazierstocks ist nicht strafbar, insofern wird Ihnen wahrscheinlich keine Strafe drohen, wenn Sie sich angemessen damit verteidigen.

Allerdings muss dazu gesagt werden, dass die entsprechende Verhältnismäßigkeit auch der subjektiven Wahrnehmung entspricht und die eventuell zu erwartenden Strafe von Richter zu Richter sehr unterschiedlich ausfallen kann.

Zusammengefasst kommt es auf die körperlichen Attribute der Beteiligten an, die gewählte Selbstverteidigung, eventuelle Einflüsse wie Drogen oder Alkohol oder vorhergegangene Konflikte.

Sie können es ein wenig mit dem Tierabwehrspray aka Pfefferspray vergleichen. Ein Spray, welches als Tierabwehrspray deklariert ist, dürften Sie mit sich führen und gegebenenfalls auch gegen Menschen einsetzen, wenn Sie in die entsprechende Notsituation gelangen. Sollten Sie allerdings ein Pfefferspray dabei haben, sieht die Sache schon wieder anders aus.

Eine pauschale Antwort lässt sich auf diese Frage leider nicht geben. Wir raten Ihnen, sich dahingehend auch anwaltlich beraten zu lassen.

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