Sehr geehrte Damen und Herren, in wenigen Monaten erreiche ich das 18. Lebensjahr und somit die Mündigkeit zum Erwerb eines kleinen Waffenscheins. Ich habe mich bereits informiert über Kriterien und sonstigem was auf einen zu kommt. Nun habe ich erfahren, dass man nebenbei eines kleinen Waffenscheins auch eine Waffenbesitzkarte besitzen muss, um eine Schreckschusswaffe zu besitzen und verdeckt zu tragen. Im Internet finde ich keine konkrete Antwort auf meine dringende Frage: Welche Kriterien benötige ich noch anbei des kleinen Waffenscheins? Spielt hierbei das Bundesland eine Rolle?

Ob Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis benötigen, hängt von der Art der Schreckschusswaffe ab. Sofern Sie eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe erwerben oder besitzen möchten, benötigen Sie dafür keine Erlaubnis, sofern sie das Zulassungszeichen(„PTB-Zeichen“) besitzt.

Besitzt die Schreckschusswaffe kein PTB-Zeichen, ist sie nach dem Gesetz als „scharf“ einzustufen und es braucht eine Waffenbesitzkarte.

eine Waffenbesitzkarte (um die Schreckschusswaffe besitzen zu dürfen) zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein (§ 4 WaffG):

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit aus dem Bundeszentralregister, zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und durch eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 WaffG)
  • persönliche Eignung (§ 6 WaffG und § 4 AWaffV)
  • Nachweis eines Bedürfnisses (§ 8 WaffG)
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV)

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