Meine Oma ist Ende letzten Jahres gestorben und damit sind auch mehrere Waffen (Luftgewehre) meines Opas in meinen Besitz übergegangen. Da ich damit auch einige meiner schönsten Kindheitserinnerungen verbinde (die langen Wartezeiten waren einfach toll), möchte ich sie nicht einfach entsorgen lassen. Was muss ich jetzt tun? Reicht für mich eine einfache Waffenbesitzkarte aus?

Als Erbe haben Sie zunächst die Pflicht, innerhalb eines Monats, nachdem die Frist für die Annahme abgelaufen ist, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Diese muss natürlich auf die bestehenden Waffen ausgelegt sein.

Bis 2008 gab es das „Erbenprivileg“, wonach Sie kein eigenes Besitzbedürfnis benötigten. Da ist zwar immer noch so, doch mit einer Auflage behaftet.

Sie müssen nun zu einem autorisierten Waffenhersteller oder -händler gehen. Dort werden die Waffen mit einem sogenannten Blockiersystem unbenutzbar gemacht. Es sei denn, dass Sie ein eigenes Bedürfnis kenntlich machen, doch so, wie Sie den Fall schildern, möchten Sie nur aus emotionalen Gründen behalten.

Sie haben auch die Möglichkeit, bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde einen Antrag zu stellen, um eine Ausnahme für die Blockierpflicht genehmigt zu bekommen. Dies gilt auch für Waffen, die entweder zu kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gehören oder werden könnten.

Was die Art des Waffenscheins angeht, kommt es auf Ihre Luftgewehre an.
Sind es welche bis bis 7,5 Joule, dann gehören sie zu den freien Waffen. Besitzen sie mehr als 7,5 Joule, dann braucht es dazu eine Waffenbesitzkarte, auch wenn es hierbei wieder Ausnahmen gibt.

Schauen Sie doch einmal nach, ob Sie ein Prüfzeichen auf der Waffe finden. „F“ steht für unter 7,5 Joule.

Ein Waffenschein ist, sofern Sie die Luftgewehre nicht mit sich führen möchten, nicht nötig.

Wir hoffen, mit diesen Informationen konnten wir Ihnen bereits weiterhelfen.

Bitte beachten Sie:
Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

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