Mein verstorbener Mann hinterließ noch eine Jagdwaffe, wer darf sie erben? Wer darf sie „besitzen“? Schließt Erben vom Erlangen der Besitzkarte aus?

Möchte der Erbe die Jagdwaffe behalten, ist aber nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte, hat er die Möglichkeit, sie innerhalb eines Monats zu beantragen (§ 20 Abs. 1 WaffG), nachdem das Erbe bekannt wurde.

Sollten die Frist von einem Monat verstreichen, sich die Waffe aber noch im Besitz befinden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bestraft wird (§ 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG). Außerdem kann damit die Zuverlässigkeit angezweifelt werden, was den Antrag auf die Waffenbesitzkarte gefährden kann – und damit den Verlust des Erbes besiegelt.

Für den Erben ist von Vorteil, dass er kein Bedürfnis nachweisen muss, um die Waffenbesitzkarte zu erhalten, wenn er nicht ohnehin schon Sportschütze ist und sie vielleicht sogar nutzen würde. In diesem Fall ist er allerdings verpflichtet, sie bei einem zertifizierten Waffenhändler mit einem aktuellen Blockiersystem ausstatten zu lassen – nur so erhält der Erbe auch den entsprechenden Nachweis für die Behörde.

Selbiges gilt für Munition – oder sie wird an eine berechtigte Person weitergegeben.

Selbstverständlich ist es auch möglich, die Jagdwaffe brauchbar zu behalten – dann allerdings muss das Bedürfnis nachgewiesen werden. Das Bedürfnis geht von folgenden Personengruppen aus:

  • Jägern
  • Sportschützen
  • Brauchtumsschützen
  • Waffen- oder Munitionssammlerm
  • Waffen- oder Munitionssachverständigen
  • gefährdete Personen
  • Waffenherstellern oder –händlern
  • Bewachungsunternehmern

Bitte beachten Sie:

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit

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