Montag, 17. August, 2015  Aus dem Bereich: News, News Bundesweit

Blockierpflicht gilt auch bei vor 2008 geerbten Schusswaffen

Blockierpflicht

Seit 2008 gilt im Waffenrecht ein neues Gesetz, nach dem ererbte Schusswaffen mit einem Blockiersystem versehen sein müssen.
Nach einem aktuellen Urteil des BVerwG gilt diese Pflicht jetzt auch für Waffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes 2008 geerbt worden sind.

Geklagt hatte eine Frau deren Ehegatte ihr 2001 eine Reihe von Schusswaffen vererbt hatte. Für diese Waffen erhielt Sie laut Gesetz die waffenrechtliche Erlaubnis, da ihr Ehemann berechtigter Besitzer war und sie persönlich als zuverlässig und geeignet erschien. 2011 forderte das Polizeipräsidium, das ihr diese Erlaubnis erteilt hatte, die Frau auf, die Schusswaffen nachträglich mit einem Blockiersystem auszurüsten. Dagegen erhob die Frau Einspruch und klagte mit der Begründung, dass sie die Waffen vor Einführung des Gesetzes geerbt hat.




Insgesamt ging das Verfahren durch drei Instanzen. Nachdem zunächst das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen hatte, scheiterte die Klägerin auch am Urteil des OVerwG des Landes NRW und schließlich an dem des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2015.

Danach gilt die 2008 eingeführte Blockierpflicht für alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen unabhängig vom konkreten Zeitpunkt, an dem das Erbe angetreten wurde. Als Begründung wurde angebracht, damit konsequent das Risiko einer Gefahr für Dritte verringern zu wollen. Nur indem auch die so genannten Altfälle berücksichtigt werden, kann die gesetzliche Änderung möglichst schnell greifen und ihren verfolgten Sicherungszweck erfüllen. Verfassungsrechtlich kann das Waffenrecht zu Schutzzwecken jederzeit verschärft werden, ohne dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes begrenzt wird.

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